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Das Verhältnis von Zugewinnausgleich und Unterhaltsberechnung ist gesetzlich nicht geregelt. Zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt besteht immer dann eine Verknüpfung, wenn ein Vermögensgegenstand unterhaltsrelevante Erträge abwirft. Dabei kann es um Gewinne aus einer Firma, den Wohnvorteil eines Hauses, Mieteinkünfte oder Zinserträge gehen. Eine Vereinbarung über Nachscheidungsunterhalt muss daher immer berücksichtigen, inwiefern die Durchführung des Zugewinnausgleichs zur Abänderung führt, weil der eine danach weniger Vermögen und der andere mehr hat. Führt der Zugewinnausgleich – in Fällen ohne Anfangsvermögen – dazu, dass beide Parteien nach dessen Durchführung in gleicher Weise vermögend sind und Einkommen (z.B. Zinsen oder Mieten) daraus erzielen können, dient es der Vereinfachung, die Erträge aus diesem Vermögen aus der Unterhaltsberechnung beiderseits auszuklammern. Der BGH hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass eine zweifache Teilhabe z.B. [...]
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