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Der Gegenstandswert für eine Zugewinnausgleichsvereinbarung ist gem. § 35 FamGKG nach dem Wert des geforderten Ausgleichsbetrags zu bemessen, nicht nach dem Ergebnis der Vereinbarung. Bei zusätzlichen Stundungsabreden oder solchen, mit welchen Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung übertragen werden, ist daneben § 52 FamGKG entsprechend anzuwenden. Ergeben sich keine genauen Angaben für eine Wertfestsetzung, sieht § 42 Abs. 1 FamGKG vor, den Verfahrenswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Beim Fehlen genügender Anhaltspunkte gilt ein Auffangwert von 5.000 €. Im Rahmen der außergerichtlichen Vorbereitung einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung und Mitwirkung beim Vertragsabschluss erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Bei der gerichtlichen Protokollierung eines (Mehr-)Vergleichs nach § 127a BGB entsteht neben der Einigungsgebühr eine [...]
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