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Der Ausgleichsanspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB), also mit der Rechtskraft der Scheidung, und wird fällig. Soweit der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, ist er von diesem Zeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vertraglich kann ein höherer oder niedrigerer Zinssatz vereinbart werden (§§ 291 Satz 2, 288 Abs. 3 BGB; vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 288 Rdnr. 44). Vielfach ist es dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht möglich, den Ausgleichsanspruch sofort zu erfüllen, weil sein Vermögen beispielsweise geschäftlich oder in einer Immobilie gebunden ist oder Vermögenswerte erst aufgelöst, veräußert oder fällig gestellt werden müssen. In diesen Fällen bietet sich eine Stundungsabrede verbunden mit einer angemessenen Verzinsung an. Unerlässlich ist es, gleichzeitig eine Sicherheitsleistung zu vereinbaren, die i.d.R. in einer [...]
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