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Wird durch vorsorgenden Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und die Gütertrennung vereinbart, so entsteht eine Zugewinnausgleichsforderung, die nach den Vorschriften der §§ 1373–1390 BGB auszugleichen ist. In der Praxis können mit dem Wechsel des Güterstands zugleich die Feststellung der Höhe des Zugewinnausgleichs in der notariellen Urkunde festgeschrieben und die Modifikationen des Zugewinnausgleichs vereinbart werden. Dies ist nicht zwingend. Denkbar ist, dass die Parteien schon während des Zeitraums, in dem sie zur Höhe des Ausgleichs noch Feststellungen treffen bzw. verhandeln wollen, die Rechtswirkungen der Gütertrennung festschreiben wollen, weil noch kein Scheidungsantrag anhängig ist. Dies schützt vor folgender Fallgestaltung: Mann und Frau verhandeln unmittelbar nach der Trennung beiderseits anwaltlich vertreten u.a. über den Zugewinnausgleich. Ein Scheidungsverfahren soll erst eingeleitet [...]
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