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Ihren Güterstand können die Eheleute als Verlobte vorsorgend bestimmen und sie können ihn während der Ehe – ohne oder mit Krise – beliebig oft verändern. Ohne einen notariell beurkundeten Ehevertrag verbleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn der Mandant von „Ehevertrag“ spricht, meint er häufig nur, dass Gütertrennung vereinbart worden ist. Neben den vom Gesetzgeber normierten Güterständen (Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Wahl-Zugewinngemeinschaft) kann auch eine Modifikation des jeweiligen Güterstands durch Ehevertrag vereinbart werden. Das ist oft ein originärer Ehevertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB: Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag. Ein solcher Vertrag ist gem. § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars zu schließen. Daneben bestünde während eines auf die Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens die Möglichkeit, eine [...]
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