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Trennen sich Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, so besteht häufig der Wunsch, alsbald güterrechtliche Regelungen zu treffen. Auf Seiten des Ausgleichsberechtigten steht dahinter das Bestreben, kurzfristig in den Genuss des Zugewinnausgleichs zu kommen, ohne an die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385 ff. BGB) gebunden zu sein. Dieses Ansinnen des zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten korrespondiert gelegentlich mit dem Wunsch des Ausgleichspflichtigen, Gütertrennung zu vereinbaren, um über sein Vermögen zukünftig frei verfügen zu können, ohne den Beschränkungen des § 1365 BGB zu unterliegen. Für beide Seiten wird mit einem zeitnahen Ende der Zugewinngemeinschaft der Nährboden für Misstrauen entzogen, was illoyale Vermögensverfügungen des anderen Ehegatten (§ 1375 Abs. 2 BGB) oder die Reduzierung des Vermögens während der Anhängigkeit des späteren Scheidungsverfahrens (§ 1378 Abs. 2 BGB) angeht. Jedenfalls [...]
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