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Seltenheitswert hat die Gütergemeinschaft. Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann durch Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag beendet werden. Nach § 1471 Abs. 1 BGB haben sich die Ehegatten sodann über das Gesamtgut auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgt in erster Linie durch vertragliche Einigung u.U. unter Vermittlung eines Notars. Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft kann weder vor noch nach Beendigung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Auf den Anspruch auf Auseinandersetzung kann nicht verzichtet werden (RGZ 79, 345). Interessant sind sicher die nachfolgenden, in den Beispielen beschriebenen Konstellationen. Die Eheleute M und F haben zu Beginn der Ehe Gütertrennung vereinbart. Beide halten durchaus für möglich, dass der Vertrag einer Ausübungskontrolle nicht standhalten könnte. Oder: Ehegatte F hat im Betrieb des anderen Ehegatten M ohne angemessene Vergütung mitgearbeitet und [...]
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