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Zur Regelung der Nutzungsverhältnisse an der ehelichen Wohnung während des Getrenntlebens steht Eheleuten eine umfassende Gestaltungsfreiheit zu. Sie können vorläufig oder abschließend, nur für die Zeit der Trennung oder auch schon für den Fall der Rechtskraft der Scheidung, regeln, wer im Innenverhältnis die Wohnung nutzen soll, vor allem auch, wer die dazugehörigen Verpflichtungen (Miete, Versicherungen etc.) [...]
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