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Wenn es familienrechtlich um die Frage der Nutzung der Ehewohnung geht, ist sekundär, ob es sich dabei um eine Mietwohnung oder um Eigentum handelt und ob die Wohnung im beiderseitigen Eigentum oder im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Der besondere gesetzliche Schutz der Ehewohnung ist schlicht an die Tatsache geknüpft, dass diese Wohnung bisher der gemeinsame Lebensmittelpunkt war, den nun einer für sich beansprucht und den der andere aufgeben soll. Bei der Mietwohnung geht es nur um Nutzung und die damit verbundenen Lasten (Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Mieterpflichten). Handelt es sich um eine Eigentumswohnung oder um ein Einfamilienhaus, kann sowohl die Frage der Nutzung als auch die Frage der Neuregelung des Eigentums Thema sein. Häufig begegnet man in der Beratung der Vorstellung von Miteigentümer-Ehegatten, es müsse, um die Nutzung zu regeln, zwingend das Miteigentumsverhältnis aufgelöst werden. Hier ist ein Hinweis darauf hilfreich, wie wenig Ehe und [...]
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