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Die Bemessung des Nutzungsentgelts wird von verschiedenen Faktoren abhängen, so zunächst davon, ob die Parteien Miteigentümer sind oder Alleineigentum eines Partners besteht, in welcher Weise sich der Nutzungsberechtigte an etwaigen Zins- und Tilgungsleistungen beteiligt bzw. beteiligen kann und schließlich davon, welche sonstigen Lasten (wie Wohngeld, Versicherungen etc.) vom Nutzungsberechtigen bereits zu tragen sind. Die Vollstreckbarkeit von Zahlungsverpflichtungen (so z.B. einer Vergütungsregelung für die Benutzung der Wohnung) kann durch eine notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO begründet werden. Daneben kommen der für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich (§§ 796a, 796b, 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO) und die Möglichkeit der gerichtlichen Protokollierung der Vereinbarung gem. § 127a BGB in Betracht. Besteht zwischen den Parteien zugleich ein Ehegattenunterhaltsverhältnis, so wird die gesonderte zivilrechtliche [...]
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