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Das Anfechtungsrecht hat höchstpersönlichen Charakter, so dass eine Anfechtung durch die Erben eines Berechtigten oder durch einen Bevollmächtigten des Berechtigten ausgeschlossen ist (§ 1600a Abs. 1 BGB). Die Vertretung im Verfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten ist zulässig. Der Anwalt ist jedoch hinsichtlich der Willensbildung zur Anfechtung nicht Vertreter des Anfechtungsberechtigten, sondern er handelt insoweit nur als Bote. Anfechtungsberechtigte können die Vaterschaft nur selbst anfechten (§ 1600a Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies gilt für die Kindeseltern selbst dann, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (minderjähriger Vater oder minderjährige Mutter). Weder für die Entscheidung, ob die Anfechtung der Vaterschaft betrieben werden soll, noch für die Durchführung der Vaterschaftsanfechtung selbst bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 1600a Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese materiell-rechtliche Alleinentscheidungsbefugnis des [...]
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