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Zur Antragstellung befugt ist jeder, der gem. § 1600 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist. Dies sind der Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht (derzeitiger rechtlicher Vater), der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und seine eigene Feststellung als biologischer Vater herbeiführen will, die Mutter, das Kind. Eine Antragsbefugnis der Behörde besteht wegen der vom BVerfG für nichtig erklärten Regelungen über das behördliche Anfechtungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, FamRZ 2014, 449) nicht mehr. Wegen der Antragsberechtigung wird auf die Ausführungen in Teil 15/4.3.4.2 [...]
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