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Das Anfechtungsverfahren richtet sich gegen eine biologisch unrichtige Vaterschaft. Ziel der Anfechtung ist die Feststellung, dass der Mann, dem das Kind nach §§ 1592 Nr. 1 oder 2, 1593 BGB rechtlich zugeordnet ist, nicht der biologische Vater ist. Ein Anfechtungsverfahren kann bzgl. eines durch Vaterschaftsanerkennung zugeordneten Kindes nicht auf Willensmängel bei der Anerkennungs- oder Zustimmungserklärung gestützt werden (vgl. § 1598 Abs. 1 BGB). Einziger Rechtsgrund für die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ist die fehlende biologische Vaterschaft. Nach teilweise vertretener Ansicht fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anfechtungsverfahren, wenn für die Beseitigung der Vaterschaftszuordnung der einfachere Weg des § 1599 Abs. 2 BGB zur Verfügung steht (OLG Naumburg v. 27.06.2007 – 3 WF 197/07, FamRZ 2008, 432). Diese Ansicht ist aber abzulehnen. Man kann selbst dann, wenn eine Vorgehensweise nach § 1599 Abs. 2 BGB möglich wäre, ein [...]
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