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Eine Vaterschaftsanfechtung ist nach § 1599 Abs. 1 BGB nur möglich, wenn die Vaterschaftszuordnung auf §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB beruht. Wenn diese auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) beruht, kann sie nicht angefochten werden. Dann hindert die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung ein Anfechtungsverfahren zur Beseitigung der Vaterschaft des als Vater festgestellten Mannes. Hier kann die Rechtskraft der erfolgten gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nur durch ein Restitutionsverfahren nach § 185 FamFG, § 580 ZPO beseitigt [...]
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