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Da das Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach dem FamFG als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet ist, kennt es – anders als bei der früheren Anfechtungsklage – keinen Verfahrensgegner. Das Verfahren kennt nur den Antragsteller und Beteiligte. Der Antragsteller ist immer Beteiligter des Verfahrens (§ 7 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn er nicht zu dem in § 172 FamFG genannten Personenkreis gehört. So ist etwa der die Vaterschaft anfechtende biologische Vater nicht Beteiligter i.S.v. § 172 FamFG, wohl aber in seiner Stellung als Antragsteller nach § 7 Abs. 1 FamFG. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sind nach § 172 Abs. 1 FamFG immer das Kind, die Mutter und der rechtliche (Schein-)Vater Beteiligte, sofern sie nicht ohnehin bereits als Antragsteller die Beteiligtenstellung haben. Ist für das Kind nach § 174 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt worden, dann ist dieser Beteiligter des Verfahrens (§ 174 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 3 [...]
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