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Seit Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 bedarf es zur Einleitung des Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft nur der Einreichung eines Antrags (§ 171 Abs. 1 FamFG). Nach bisheriger Rechtslage war hingegen die Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage erforderlich. In dem Antrag sollen gem. § 171 Abs. 2 FamFG das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. Es muss also aus dem Antrag hervorgehen, für welches Kind die Vaterschaft angefochten werden soll, wer die Mutter des Kindes ist, welcher Mann bislang rechtlich als Vater gilt (§ 1592 BGB). Schon zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist es erforderlich, dass dem Antrag der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entnommen werden kann. Da der Antrag den Beteiligten (§ 172 FamFG) bekannt zu machen ist (§ 15 FamFG), soll er die Anschriften aller Beteiligten enthalten. Es sollten sich aus dem Antrag somit Namen und Anschriften des Kindes, der Mutter und des als Vater geltenden Mannes ergeben. Ferner [...]
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