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Das Abstammungsverfahren ist seit 01.09.2009 insgesamt als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet, und zwar unabhängig davon, ob neben dem Antragsteller weitere Beteiligte i.S.v. § 172 FamFG noch leben oder bereits verstorben sind. Anders als nach früherem Recht, bei dem das Verfahren als Streitverfahren mit Kläger und Beklagten betrieben wurde, kennt das Antragsverfahren keinen Antragsgegner, sondern nur Antragsteller und Beteiligte (§ 172 FamFG). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Dieser wird jedoch für das Anfechtungsverfahren durch § 177 Abs. 1 FamFG dahingehend eingeschränkt, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den beteiligten Personen nicht vorgebracht sind, nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie dem Fortbestand der Vaterschaft dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung dieser Tatsachen nicht widerspricht. Der Anfechtende kann damit [...]
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