OLG Frankfurt am Main: Unterhaltsgrundsätze (Stand: 01.01. (01.07.) 2019)
Präambel
Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Grundsätze ersetzt.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen
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2. Sozialleistungen
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3. Kindergeld Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14). |
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4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. |
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5. Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen. Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Tilgungsleistungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach diesem Zeitpunkt mindern neben den Zinszahlungen die Tilgungsleistungen den Wohnwert nur dann, wenn weder Veräußerung noch Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind. Soweit Tilgungsleistungen danach unberücksichtigt bleiben, können sie als zusätzliche angemessene Altersvorsorge berücksichtigt werden (bis zu 4 % bei Ehegatten- und Kindesunterhalt, bis zu 5 % bei Elternunterhalt). Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge. Im absoluten Mangelfall sind Tilgungsleistungen und zusätzliche Altersvorsorge i.d.R. nicht zu berücksichtigen. Insbesondere beim Elternunterhalt sind Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils abzuziehen (BGH v. 18.01.2017 – XII ZB 118/17, FamRZ 2017, 519 Rdnr. 33 f.). |
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6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen, vgl. BGH, FamRZ 1995, 343 f., 344; bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen geschieht das i.d.R. mit einem Betrag von 450 €. |
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7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. |
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8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. Keine freiwilligen Zuwendungen Dritter sind Leistungen, die einem Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zufließen. Zum Wohnen im Haus seines Ehegatten, mit dem die Lebensgemeinschaft besteht, vgl. BGH, FamRZ 2008, 968 ff., 974, Tz. 57. |
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9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Einkommen können im Fall einer eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen), wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt. Im Rahmen dieser nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden Erwerbsobliegenheit, die gegenüber minderjährigen oder ihnen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert ist, bedarf es bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Darlegung, dass die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise selbst unter Berücksichtigung zumutbarer Arbeitsplatz-, Berufs- oder Ortswechsel bestmöglich eingesetzt wird. Zum Umfang der Obliegenheit im Einzelnen vgl. BGH, FamRZ 2009, 314, 317. Bei Arbeitslosigkeit sind hinreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle und etwaige Tatsachen zur berechtigten Beendigung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses darzulegen; dabei bedarf es über die Meldung bei der Agentur für Arbeit hinaus einer nachprüfbaren und belegten Darstellung der ohne Erfolg gebliebenen Bemühungen unter Angabe zu Zeitpunkt, Inhalt und Ergebnis der erfolgten Bewerbungen, die sich im Zweifel auch auf nicht der eigenen Berufsausbildung entsprechende Stellen zu erstrecken haben; der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis dieser Bemühungen regelmäßig nicht entbehrlich. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen gehen zu Lasten des Arbeitsuchenden. Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können bei einer objektiv feststellbaren realen Beschäftigungschance fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere auch Lohnstruktur und Mindestlöhne, und der persönlichen Eigenschaften des Arbeitsuchenden, insbesondere Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Geschlecht u.Ä., zugrunde gelegt werden; die Feststellung der realen Beschäftigungschance ist auch bei Inanspruchnahme auf den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht entbehrlich (vgl. BVerfG v. 18.06.2012 – 1 BvR 774/10, NJW 2012, 2420–2422). |
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10. Bereinigung des Einkommens
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Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. |
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12. Minderjährige Kinder
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13. Volljährige Kinder
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14. Verrechnung des Kindergeldes Es wird nach § 1612b BGB ausgeglichen. Für das gesamte Jahr 2015, d.h. auch für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.12.2015, bleiben dabei die bis 2014 geltenden Kindergeldbeträge (monatlich 184 € für erste und zweite Kinder, 190 € für dritte Kinder und 215 € für das vierte und jedes weitere Kind) maßgeblich. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
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16. Bedürftigkeit Eigene (erzielte oder zurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei bei einer Berechnung nach Quoten das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist. |
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17. Erwerbsobliegenheit
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Weitere Unterhaltsansprüche
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zugrunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht i.d.R. dem notwendigen Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige (880 €). Der Anspruch nach § 1615l BGB ist begrenzt auf den Betrag, der einem Ehegatten in gleicher Lage zustünde. Dies hat der Verpflichtete darzulegen. Bezüglich der Erwerbsobliegenheit und Dauer des Anspruchs gilt Nr. 17.1 entsprechend. |
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19. Elternunterhalt Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils, wobei nachteilige Veränderungen der Lebensverhältnisse, wie sie regelmäßig mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergehen, zu berücksichtigen sind. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Untergrenze des Bedarfs so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird. Dieser Mindestbedarf kann in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden. Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden notwendigen Kosten zuzüglich eines Barbetrags für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend § 27b Abs. 2 SGB XII bestimmt. Das unterhaltspflichtige Kind, das nur geringe oder keine eigenen Einkünfte erzielt und einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, ist nur dann zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig, wenn es im Rahmen des Familienunterhalts selbst vollständig abgesichert ist und aus eigenen Erwerbseinkünften oder aus Taschengeld Elternunterhalt leisten kann. Zur Höhe des Taschengeldeinsatzes vgl. BGH, FamRZ 2013, 363 mit der Maßgabe der Klarstellungen BGH, FamRZ 2014, 1990, Rdnr. 12 ff. Zur Berechnung des sogenannten individuellen Familienselbstbehalts vgl. BGH, FamRZ 2010, 1535 und FamRZ 2014, 538, Rdnr. 22 ff. Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt i.d.R. nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen. Altersvorsorgevermögen, das der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Pflichtigen, bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht, ist nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen. Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, BGH v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554. Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche bei dem Elternteil entstehen, mindern grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung beruht. |
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20. Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
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22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
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23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen wie in Nr. 22: bleibt unbesetzt. |
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24. Mangelfall
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Sonstiges
25. Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. |
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26. Übergangsregelung Für bis zum 31.12.2007 fällig gewordene Unterhaltsansprüche gilt das bis dahin geltende Recht. Die an § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl I, 1202) ausgerichteten Mindestunterhaltsbeträge i.S.d. § 1612a BGB gelten in sinngemäßer Anwendung von § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB erst ab 01.08.2015, ungeachtet der steuerrechtlich rückwirkend ab Januar 2015 in Kraft tretenden Kinderfreibeträge. |
Anhang
II. Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gem. § 36 Abs. 3 EGZPO
Siehe Düsseldorfer Tabelle unter E.
Während die dort errechneten Prozentsätze unverändert bleiben, auch wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt (BGH, FamRZ 2012, 1048), müssen die ausgewiesenen Zahlbeträge für 2009 erstmals geändert werden, vgl. Diehl, FamExpress (Deubner Verlag), Heft 2/2009, aufrufbar bei www.hefam.de unter Unterhaltsgrundsätze/Arbeitspapier, Anhang II, oder in der „Chronik“ 2009-01-06. Für 01.01.2010 bis 31.07.2015 bzw. für 01.08.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 31.12.2016, 01.01.2017 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 31.12.2018 gelten die Beträge im jeweiligen Anhang II der Unterhaltsgrundsätze vom 01.01.2015 bzw. 01.08.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018.
Aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts zum 01.01.2019 ergeben sich seither folgende Zahlbeträge:
Beispiel 1 seit 01.01.2019:
354 x 97,8 % = aufgerundet 347 €, abzgl. hälftiges Kindergeld 97 € = 250 €.
Beispiel 2 seit 01.01.2019:
354 x 70,2 % = aufgerundet 249 € zzgl. hälftiges Kindergeld 97 € = 346 €.
Beispiel 3 seit 01.01.2019:
406 x 102,7 % = aufgerundet 417 € abzgl. volles Kindergeld 194 € = 223 €.
Beispiel 4 seit 01.01.2019:
476 x 111,2 % = aufgerundet 530 € abzgl. hälftiges Kindergeld 97 € = 433 €.
Aufgrund der Erhöhung des Kindergelds ab 01.07.2019 ergeben sich folgende Zahlbeträge:
Beispiel 1 seit 01.07.2019:
354 x 97,8 % = aufgerundet 347 €, abzgl. hälftiges Kindergeld 102 € = 245 €.
Beispiel 2 seit 01.07.2019:
354 x 70,2 % = aufgerundet 249 € zzgl. hälftiges Kindergeld 102 € = 351 €.
Beispiel 3 seit 01.07.2019:
406 x 102,7 % = aufgerundet 417 € abzgl. volles Kindergeld 204 € = 213 €.
Beispiel 4 seit 01.07.2019:
476 x 111,2 % = aufgerundet 530 € abzgl. hälftiges Kindergeld 102 € = 428 €.
III. Rechenbeispiele
Absoluter Mangelfall (für 01.01.2019 gerechnet)
Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.910 €. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter lebt und aufs Gymnasium geht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 588 € (194 € + 194 € + 200 €) wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 880 € liegt.
Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 24.1: Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder. M erzielt zwar ein Einkommen nach der 2. Einkommensgruppe, ist aber bei drei Berechtigten in die 1. Einkommensgruppe einzustufen. Da ersichtlich ein Mangelfall vorliegt, ist das außerdem auch bereits deshalb der Fall.
Mindestbedarf K1: 527 € (Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1, 4. Altersstufe) – 194 € Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 333 €
Mindesunterhalt K2: 476 € – 97 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 379 €
Mindesunterhalt K3: 406 € – 100 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 306 €
Summe der Einsatzbeträge: 333 € + 379 € + 306 € = 1.018 €
Verteilungsmasse: 1.910 € – 1.080 € = 830 €
Prozentuale Kürzung: 830 / 1.018 x 100 = 81,5 %
Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1: 333 € x 81,5 % = 272 €; zum Leben verfügbar also 272 + 194 = 466 €
K2: 379 € x 81,5 % = 309 €; zum Leben verfügbar also 309 + 97 = 406 €
K3: 306 € x 81,5 % = 250 €; zum Leben verfügbar also 250 + 100 = 350 €
Absoluter Mangelfall (für 01.07.2019 gerechnet)
Das Kindergeld von 618 € (204 € + 204 € + 210 €) wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 880 € liegt.
Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 24.1: Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder. M erzielt zwar ein Einkommen nach der 2. Einkommensgruppe, ist aber bei drei Berechtigten in die 1. Einkommensgruppe einzustufen. Da ersichtlich ein Mangelfall vorliegt, ist das außerdem auch bereits deshalb der Fall.
Mindestbedarf K1: 527 € (Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1, 4. Altersstufe) – 204 € Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 323 €
Mindesunterhalt K2: 476 € –102 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 374 €
Mindesunterhalt K3: 406 € – 105 € hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 301 €
Summe der Einsatzbeträge: 323 € + 374 € + 301 € = 998 €
Verteilungsmasse: 1.910 € – 1.080 € = 830 €
Prozentuale Kürzung: 830 / 998 x 100 = 83 %
Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1: 323 € x 83 % = 269 €; zum Leben verfügbar also 269 + 204 = 473 €
K2: 374 € x 83 % = 311 €; zum Leben verfügbar also 311 + 102 = 413 €
K3: 301 € x 83 % = 250 €; zum Leben verfügbar also 250 + 105 = 355 €
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