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§ 7 a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

UVG ( Unterhaltsvorschussgesetz )

 
 

Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.





 Stand: 01.04.2024