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BGH - Entscheidung vom 05.02.2014

XII ZB 25/13

Normen:
BGB § 1603
BGB § 1603
BGB §§ 1601 ff.
SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DNotZ 2014, 529
FamRB 2014, 123
FamRB 2014, 124
FamRZ 2014, 538
FuR 2014, 352
FuR 2014, 3
FuR 2015, 440
MDR 2014, 540
NJW 2014, 1173
NZS 2014, 472

BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 25/13

DRsp Nr. 2014/3779

Bemessung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 ).b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit von März 2011 bis zum Tod ihres Vaters am 24. Juni 2012 in Anspruch.

Der Antragsteller ist Träger der öffentlichen Hilfe, die dem Vater der Antragsgegnerin seit Dezember 2008 gewährt worden ist. Dieser befand sich in den letzten Jahren vor seinem Tod in einem Pflegeheim. Er erhielt Pflegegeld nach der Pflegestufe II sowie ergänzende Sozialleistungen von Seiten des Antragstellers. Der durch eigene Einkünfte nicht gedeckte Pflegebedarf des Vaters betrug in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 1.097,77 € im Monat. Seine Ehefrau, die Mutter der Antragsgegnerin, ist nicht leistungsfähig.

Die Antragsgegnerin ist verheiratet und erzielte in der hier maßgeblichen Zeit aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von rund 1.785 €. Ihr Ehemann ist ebenfalls berufstätig und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 4.027 € (2011) bzw. 4.076 € (2012). Die Eheleute wohnen in einer in ihrem Miteigentum stehenden Eigentumswohnung, die unter anderem über 80 qm Wohnfläche sowie zwei Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage verfügt.

Die Antragsgegnerin leistete zunächst einen mit dem Antragsteller vereinbarten Elternunterhalt in Höhe von 267 € monatlich bis einschließlich März 2011. Ab April 2011 reduzierte sie die Unterhaltszahlung auf monatlich 115,36 €. Diesen Betrag hat sie im gesamten Anspruchszeitraum gezahlt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin vergeblich zur Zahlung von 363 € Elternunterhalt monatlich für die Zeit von März 2011 bis August 2011 auf.

Mit seiner am 20. August 2011 beim Familiengericht eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen einen Unterhaltsrückstand von 1.334,20 € sowie ab September 2011 einen laufenden Unterhalt von 418 € monatlich geltend gemacht Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss geringfügig abgeändert und dem Antragsteller einen Unterhaltsrückstand für die Monate März bis August 2011 von 1.142,20 € nebst Zinsen sowie einen laufenden Elternunterhalt zuerkannt für September 2011 bis einschließlich Mai 2012 von 418 € monatlich abzüglich monatlich gezahlter 115,36 € und für den Zeitraum vom 1. bis 24. Juni 2012 von 334,40 € abzüglich für Juni gezahlter 115,36 €; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Dem Antragsteller stehe aus übergegangenem Recht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt für ihren leiblichen Vater gemäß §§ 1601 ff. BGB , 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der tenorierten Höhe zu. Es sei von einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Barunterhaltsbedarf des inzwischen verstorbenen Vaters der Antragsgegnerin in Höhe von monatsdurchschnittlich 1.097,77 € im maßgeblichen Anspruchszeitraum auszugehen. In Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Forderung sei die Antragsgegnerin auch leistungsfähig; für den Elternunterhalt stünden ihr monatlich 490,46 € in der Zeit von März bis Dezember 2011 und monatlich 476,15 € für die Zeit ab Januar 2012 zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit bemesse sich dabei nicht allein nach dem Einkommen der Antragsgegnerin, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer Teilhabe am Familieneinkommen, die durch den ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch (vgl. §§ 1360 , 1360 a BGB ) geprägt sei.

Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs sei von einem bereinigten Monatseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.693,70 € im Jahre 2011 und von 1.657,66 € im Jahre 2012 einschließlich eines anteiligen Wohnwerts von 259,38 € auszugehen.

Die berufsbedingten Fahrtkosten der Antragsgegnerin berechneten sich nach einer Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer. Ein weiterer Abzug über die notwendigen Fahrtkosten in Höhe von 261,30 € hinaus für den von der Antragsgegnerin monatlich mit 280,85 € zu bedienenden Pkw-Kredit komme indessen nicht in Betracht. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten gewesen, die Neuanschaffung des Fahrzeugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Bei dem Pkw-Kauf und der Kreditaufnahme im April 2011 sei die Antragsgegnerin bereits auf Zahlung von Unterhalt für ihren pflegebedürftigen Vater in Anspruch genommen worden. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen oder ersichtlich, die die Neuanschaffung eines Fahrzeugs anstelle des Vorgängerfahrzeugs notwendig erscheinen ließen. Allein die von ihr vorgetragene Übung, alle fünf bis sechs Jahre ein neues Fahrzeug anzuschaffen, reiche hierfür nicht aus.

Dem Einkommen der Antragsgegnerin sei der angemessene Wohnwert für die Eigentumswohnung hinzuzurechnen. Der Wohnwert stelle kein fiktives, sondern ein tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen in der Form einer Vermögensnutzung im Sinne des § 100 BGB dar. Er unterliege beim Elternunterhalt lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht geschuldet sei. Der Höhe nach bemesse sich der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten. Die Betriebskosten und die sonstigen umlagefähigen Nebenkosten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, weil diese Kosten auch von einem Wohnungsmieter zusätzlich zur Kaltmiete aufzubringen seien. Insoweit sei den - mit der Beschwerde nicht mehr angegriffenen - Ausführungen des Amtsgerichts zu folgen, wonach ein Wohnwert von 518,76 € monatlich als angemessen erscheine, der auf beide Eheleute zu gleichen Teilen zu verteilen sei. Dieser Betrag erscheine für die 1995 errichtete, 80 qm große Wohnung mit zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfläche jedenfalls nicht als übersetzt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien die den Wohnwert begründenden ersparten Mietaufwendungen nicht erst bei der Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigten, den Wohnwert beim Elternunterhalt anders zu behandeln als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt. Der Wohnwert stelle einen in Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil dar, der sich nicht lediglich in der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten erschöpfe.

Bei der Ermittlung des Einkommens der Antragsgegnerin seien die Kosten für die Haltung des Reitpferdes der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen. Diese seien dem Bereich des Hobbys zuzuordnen. Sie seien, ebenso wie die sonstigen Tierhalterkosten, grundsätzlich von dem dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten. Dies erscheine auch nicht unbillig, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steige.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als der geringer verdienende Ehegatte von dem höheren bereinigten Einkommen ihres Ehemannes (4.009,25 € im Jahr 2011 und 3.994 € im Jahr 2012) durch den ihr zustehenden Anspruch auf Familienunterhalt profitiere. Das habe zur Folge, dass dadurch ein Teil ihres Bedarfs durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt sei und sich das - aus ihrem eigenen Einkommen zu generierende - verteilbare Einkommen erhöhe. Es sei angemessen, die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu bemessen. Danach verblieben für den Elternunterhalt im Jahre 2011 monatlich 490,46 € und für das Jahr 2012 monatlich 476,15 €. Der Bundesgerichtshof habe diese Berechnungsmethode zwar ausdrücklich nur auf den Fall angewandt, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dasjenige des anderen - nicht elternunterhaltspflichtigen - Ehegatten übersteige. Dem Streitfall liege eine davon abweichende Konstellation zugrunde, bei der das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes dasjenige der unterhaltspflichtigen Ehefrau übersteige. Die vom Bundesgerichtshof gewählte Berechnungsmethode sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. Sie habe zwar den Nachteil, dass sie den bedarfsdeckenden Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen geringer verdienenden Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt nicht ausdrücklich ausweise. Der auf diese Weise berechnete Anteil des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten am Familienbedarf gebe daher nicht den vollen individuellen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich den Spitzenbetrag wieder, der ihm nach teilweiser Deckung seines eigenen Bedarfs durch den Familienunterhalt gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil verbleiben müsse. Die dadurch bedingte verminderte Transparenz der Unterhaltsberechnung lasse sich jedoch durch eine zusätzliche Berechnung des Unterhaltsanspruchs des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten auf Teilhabe am Familienunterhalt ausgleichen, soweit die daraus zu gewinnende Erkenntnisse für die Lösung des Streitfalls erforderlich seien. Letztlich überwögen die sich aus der vom Bundesgerichtshof entwickelten Berechnungsmethode ergebenden Vorteile, die eine angemessene Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse in der Familie des Unterhaltspflichtigen unter Einbeziehung der Ersparnis an Haushaltsleistungen auf der Grundlage einer möglichst überschaubaren Berechnungsweise gewährleisteten.

II.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Unstreitig hatte der Vater in dem hier im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin. Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller dem Vater in diesem Zeitraum Leistungen erbracht hat, die die in der Beschwerdeentscheidung tenorierten Beträge übersteigen. Ebenso wenig stehen die Voraussetzungen für einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Streit. Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Rechtsbeschwerde allein ein, nicht hinreichend leistungsfähig zu sein.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist gegen das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis, wonach die Antragsgegnerin für den geltend gemachten Unterhalt gemäß § 1603 BGB hinreichend leistungsfähig ist, nichts zu erinnern. Weder das vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Berechnungsschema zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres besserverdienenden Ehemanns noch die Höhe der hierin eingestellten bereinigten Einkommen der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns sind von Rechts wegen zu beanstanden.

1. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41) wie folgt bemessen hat:

2011   2012  
Einkommen Antragsgegnerin  1693,70 €  1657,66 € 
Einkommen Ehegatte  4009,25 €  3993,99 € 
Familieneinkommen  5702,95 €  5651,65 € 
abzgl. damaliger Familienselbstbehalt  2700,00 €  2700,00 € 
verbleiben  3002,95 €  2951,65 € 
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis  300,30 €  295,17 € 
Zwischensumme  2702,65 €  2656,49 € 
davon verbleiben zusätzlich 1/2  1351,33 €  1328,24 € 
zzgl. Familienselbstbehalt  2700,00 €  2700,00 € 
indiv. Familienbedarf  4051,33 €  4028,24 € 
Anteil Antragsgegnerin  1203,24 €  1181,50 € 
Einkommen Antragsgegnerin  1693,70 €  1657,66 € 
abzgl. Anteil der Antragsgegnerin am Familienselbstbehalt  1203,24 €  1181,50 € 
für Elternunterhalt einsetzbar  490,46 €  476,15 € 

Die Frage, ob die Leistungsfähigkeit auch in Fällen, in denen das unterhaltspflichtige Kind geringere Einkünfte erzielt als sein Ehegatte, auf diese Weise bemessen werden kann, ist allerdings umstritten.

a) Der Senat hat bereits entschieden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zu bemessen ist, wenn er entweder anders als sein Ehegatte über kein Einkommen oder über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.

aa) Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts (vgl. Dose FamRZ 2013, 993 , 1000 [Fn. 57]) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 ).

bb) Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Senatsurteil vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 ) in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen. Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600 € x 2 - 10 %) Rechnung getragen ist (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21). Sie ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berechnungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden (OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2012 - 13 UF 990/11 [...] Rn. 30; Gutdeutsch FamRZ 2011, 77 , 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellenhofer Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 60; Lindemann-Hinz Elternunterhalt 2. Aufl. S. 39 f.; differenzierend: Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541 , 1542 und FA-FamR/Gerhardt 9. Aufl. 6. Kap. Rn. 379, die sich für eine Obergrenze hinsichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen, bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse).

bb) Eine weitere Auffassung wendet den vorgenannten Rechenweg an, will dem Unterhaltspflichtigen aber von dem ihm - nach Abzug seines anteiligen individuellen Familienbedarfs - verbleibenden Einkommen einen Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung belassen bzw. von dem darüber hinausgehenden verbleibenden Einkommen nur die Hälfte für den Elternunterhalt verwenden (OLG München Beschluss vom 20. August 2013 30 UF 504/13 S. 8 und 11, nicht veröffentlicht).

cc) Demgegenüber wird die Anwendung des Berechnungsmodells von Teilen im Schrifttum insgesamt abgelehnt (Wohlgemuth FamRZ 2011, 341 , 344; Günther FamFR 2010, 433, 435; s. auch Hilbig-Lugani in Eschenbruch/ Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 2 Rn. 1367 ff.).

c) Der Senat hält die Anwendung des von ihm im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch in Fällen der vorliegenden Art für in der Regel sachgerecht, in denen das unterhaltspflichtige Kind über ein geringeres Einkommen als sein Ehegatte verfügt.

Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit - entgegen insoweit geäußerter Kritik - ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten. Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43). Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf (hier 1.203,24 € bzw. 1.181,50 €) - wie auch der vorliegende Fall zeigt - durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem alleinstehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Bei gleich hohem Einkommen hat ein alleinstehender Unterhaltspflichtiger - auch bei einem fiktiven Abzug von 10 % seines Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis - weniger für den Elternunterhalt aufzubringen als ein verheiratetes Kind, worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt.

Die Anwendung des vom Senat im Jahr 2010 entwickelten Berechnungsmodells auch auf die vorliegende Fallgestaltung trägt schließlich auch einem berechtigten Anliegen der Praxis Rechnung. Denn durch die einheitliche Anwendung dieses Modells wird die Unterhaltspflicht vergleichbar und berechenbar.

Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr. Denn damit sind auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt. Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 ; so auch Dose FamRZ 2013, 993 ,1000).

Der von Wohlgemuth (FamRZ 2011, 341 ) gewählte Ansatz, den individuellen Familienbedarf unberücksichtigt zu lassen und demgegenüber dem besserverdienenden Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes 90 % seines Einkommens zu belassen, vermag die Vorzüge der vorstehenden Berechnungsmethode nicht in Frage zu stellen. Ihr Berechnungsweg lässt die gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, außer Acht.

2. Die Ermittlung des bereinigten Einkommens der Antragsgegnerin sowie ihres Ehemanns ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Das gilt auf Seiten der Antragsgegnerin namentlich sowohl für die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Hinzurechnung des anteiligen Wohnwerts als auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Darlehensraten für die Anschaffung eines Pkw und der Unterhaltungskosten für ein Pferd.

aa) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Wohnwert anteilig dem Einkommen der Antragsgegnerin hinzugerechnet und diesen nicht (lediglich) im Rahmen des Selbstbehalts berücksichtigt.

(1) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 mwN). Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).

Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht. Vom Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkosten, die allein vom Eigentümer getragen werden. Ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können, kann im Regelfall nach §§ 1 , 2 BetrKV beurteilt werden. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08- FamRZ 2009, 1300 Rn. 30, 33 ff.).

(2) Dass der Tatrichter vorliegend den Wohnwert der rund 80 qm großen Wohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen in der Tiefgarage und weiterer Nutzfläche mit monatlich 518,76 € bemessen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.

Allerdings rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht die im Hausgeld enthaltenen monatlichen Kosten für Instandhaltung und entsprechende Rücklagen nicht vom Wohnwert in Abzug gebracht hat. Der insoweit von der Rechtsbeschwerde als unberücksichtigt geblieben gerügte Betrag von 99,10 € monatlich stellt allerdings die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für den hier geltend gemachten Unterhalt (von monatlich höchstens 418 €) nicht in Frage. Auch bei einer Berücksichtigung dieser Instandhaltungskosten und damit einem Wohnvorteil für die Ehegatten von jeweils noch 209,83 € verbleibt ein Einkommen, von dem der verlangte Unterhalt bestritten werden kann.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, hinsichtlich des festgestellten Wohnvorteils und der Wohnnebenkosten wäre der im Selbstbehalt für Wohnkosten vorgesehene Betrag von 800 € überschritten, kann ihr unbeschadet der Frage, ob eine solche Kontrollrechnung überhaupt erforderlich ist, nicht gefolgt werden. Nach den vom Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei herangezogenen Leitlinien (Stand: 1. Januar 2011) sind im Familienselbstbehalt von 2.700 € (1.500 € x 2 - 10 %) Kosten für Unterkunft (einschl. umlagefähiger Nebenkosten, siehe Ziff. 21.3.3) und Heizung in Höhe von insgesamt 800 € enthalten (Ziff. 22.3). Die Rechtsbeschwerde, die von diesem Betrag das monatlich zu zahlende Hausgeld abziehen will, verkennt, dass dieses nicht nur die umlagefähigen, sondern auch solche Kostenpositionen enthält, die nach §§ 1 , 2 BetrKV nicht umlagefähig sind und demgemäß nicht von den im Selbstbehalt ausgewiesenen Nebenkosten umfasst werden.

Dass die umlagefähigen Nebenkosten so hoch sind, dass sie zusammengerechnet mit dem - der Kaltmiete entsprechenden - Wohnvorteil von 518,76 € den Wohnkostenanteil im Selbstbehalt von 800 € überschreiten, ist von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Schließlich kann der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach der Wohnvorteil des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt grundsätzlich nicht dem Einkommen hinzugerechnet werden dürfe, sondern ausschließlich im Rahmen des Selbstbehalts zu berücksichtigen sei, nicht gefolgt werden. Es besteht kein Grund dafür, den Wohnvorteil im Rahmen der verschiedenen Unterhaltsansprüche - beim Ehegatten- und Kindesunterhalt einerseits und beim Elternunterhalt andererseits dem Grunde nach in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen. Denn der Wohnvorteil ist beim Ehegattenunterhalt ebenfalls mit dem Wert der Nutzungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Für eine abweichende Berücksichtigung des Wohnvorteils im Elternunterhalt besteht kein Bedürfnis. Dem Schutz des Pflichtigen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die mit dem Wohnvorteil einhergehenden finanziellen Verpflichtungen, die im Falle der Vermietung nicht auf den Mieter umgelegt werden können, bereits bei der Bemessung des Wohnvorteils zu berücksichtigen sind. Sollte der danach verbleibende Wohnvorteil zusammen mit den umlagefähigen Wohnnebenkosten den in den Leitlinien bestimmten Wohnkostenanteil des Selbstbehalts übersteigen, ist eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehalts im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, wenn dem Wohnvorteil keine adäquaten finanziellen Mittel gegenüber stünden, mit denen der Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt begleichen könnte.

bb) Dass das Beschwerdegericht die monatliche Kreditrate für die Anschaffung des neuen Pkw der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff.). Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Unterhaltsberechtigten getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179 , 1181).

(2) Gemessen hieran ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Kredit für den neu angeschafften Pkw nicht berücksichtigt hat.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Kaufs und der Kreditaufnahme im April 2011 bereits auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Deshalb hätte sie sich auf ihre Unterhaltsverpflichtung bereits eingerichtet haben müssen, als sie das Fahrzeug gekauft hat. Da sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch nicht dargetan hat, dass es einen konkreten Anlass für die Neuanschaffung des Pkw gab, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf ein Neufahrzeug angewiesen war. Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu ihrem Vater nach seinen Leitlinien 0,30 € je Kilometer bewilligt hat (vgl. zur Abziehbarkeit der Fahrtkosten für Besuche Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 29 ff.). Wie sich der Ziff. 10.2.2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm (Stand 1. Januar 2011) entnehmen lässt, umfasst diese Pauschale grundsätzlich auch Kredit- und Reparaturkosten.

cc) Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die monatlichen Aufwendungen für das Reitpferd der Antragsgegnerin in Höhe von rund 400 € im Hinblick auf den ihr zu belassenden Selbstbehalt unberücksichtigt gelassen hat.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 23 mwN).

(2) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht darauf verweist, dass die Zuordnung der Tierhaltungskosten zu den mit dem Selbstbehalt zu deckenden Aufwendungen des täglichen Lebens nicht unbillig erscheint, weil beim Elternunterhalt der Selbstbehalt proportional mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners steigt. Sollte man entgegen der - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - Auffassung des Beschwerdegerichts meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd von 400 € nicht mehr durch den - dem Einkommen entsprechend - erhöhten Selbstbehalt gedeckt sind, wäre im Übrigen zu fragen, ob diese bezogen auf den - wenn auch gehobenen - Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann (vgl. BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 , 1512).

b) Die für die Bildung des individuellen Familienbedarfs erforderlichen Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes sind weder von der Rechtsbeschwerde mit Ausnahme des Wohnvorteils angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstanden.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 5. Februar 2014

Vorinstanz: AG Hattingen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 176/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 64/12
Fundstellen
DNotZ 2014, 529
FamRB 2014, 123
FamRB 2014, 124
FamRZ 2014, 538
FuR 2014, 352
FuR 2014, 3
FuR 2015, 440
MDR 2014, 540
NJW 2014, 1173
NZS 2014, 472