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Frau/Herrn ... ... ./. ... Sehr geehrte(r) ..., nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens und des Verfahrens über den Versorgungsausgleich weise ich darauf hin, dass die Anrechte Ihres geschiedenen Ehegatten bei der ... Name des Versorgungsträgers dem Ausgleich nach der Ehescheidung vorbehalten geblieben sind. Der Ausgleich dieser Versorgung steht also noch aus. Vorausgesetzt wird aber, dass Ihr geschiedener Ehegatte eine Leistung Rente oder Kapitalauszahlung aus dieser Versorgung erhält. Dann steht Ihnen grundsätzlich ein Anteil an dieser Auszahlung zu. Dies muss aber bei Gericht beantragt werden. Unter Umständen können Sie sich Ihren Anspruch auch abfinden lassen. Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ... Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Copyright Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG – [...]
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