An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... Die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich –- weil der Anspruch i.d.R. erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens fällig wird – nach § 218 Nr. 2–5 FamFG. des ... – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ... – Antragsgegnerin – Ich bestelle mich zur/zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Ausgleich für die am ... erhaltene Kapitalzahlung zu leisten. Eine Bezifferung dürfte wie bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht erforderlich sein. Begründung: Der Anspruch des Antragstellers folgt aus § 22 VersAusglG. Der Wertausgleich bei der Scheidung wurde mit Beschluss des Familiengerichts ... vom ... (Az.: ...) geregelt. Dabei wurden die Anrechte der Antragsgegnerin bei der ... Name des Versorgungsträgers, dessen Anrechte noch nicht ausgeglichen wurden dem Ausgleich nach der [...]