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An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich – weil der Anspruch i.d.R. erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens fällig wird – nach § 218 Nr. 2–5 FamFG. des ... – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/&Rechtsanwalt ... gegen ... – Antragsgegner = Versorgungsträger – Ich bestelle mich zur/zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller monatlich im Voraus ab dem ... die Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Eine Bezifferung des Antrags ist nicht erforderlich. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller eine rückständige Hinterbliebenenversorgung für die Monate ... zu zahlen. Der Anspruch kann nach dem (entsprechend anwendbaren, vgl. § 25 Abs. 2 VersAusglG) § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung oder ab der [...]
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