An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gericht der Hauptsache (§ 50 Abs. 1 FamFG) und daher – weil der Anspruch in der Regel erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens fällig wird – nach § 218 Nr. 2–5 FamFG. Antrag gegen Versorgungsträger auf Zahlung der Hinterbliebenenversorgung im Wege einstweiliger Anordnung des ... – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ... – Antragsgegner = Versorgungsträger – Ich bestelle mich zur/zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller monatlich im Voraus ab dem ... einen Betrag von ...€ zu zahlen. Eine Bezifferung des Antrags ist nicht zwingend erforderlich, jedoch hier ratsam, um dem Gericht eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen. Dafür ist die Höhe der Ausgleichsrente zu schätzen. 2. Der [...]