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An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gericht der Hauptsache (§ 50 Abs. 1 FamFG) und daher – weil der Anspruch i.d.R. erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens fällig wird – nach § 218 Nr. 2–5 FamFG. Antrag auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege einstweiliger Anordnung des ... – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ... – Antragsgegnerin – Ich bestelle mich zur/zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller monatlich im Voraus ab dem ... eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. mindestens ... € zu zahlen. Eine Bezifferung des Antrags ist nicht zwingend erforderlich, jedoch hier ratsam, um dem Gericht eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen. Dafür ist die Höhe der Ausgleichsrente zu schätzen. 2. Die [...]
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