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An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich -– weil der Anspruch i.d.R. erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens fällig wird – nach § 218 Nr. 2–5 FamFG. des ... – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ... – Antragsgegnerin – Ich bestelle mich zur/zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu Gunsten des Antragstellers zur Abfindung der noch nicht ausgeglichenen Anrechte bei ... Name des Versorgungsträgers, dessen Anrechte noch nicht ausgeglichen wurden einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag zur Begründung von Anrechten des Antragstellers auf eine Rentenversicherung bei der ... Name des Versorgungsträgers, bei dem Anrechte begründet werden sollen zum Versicherungsvertrag Nr. ... zu zahlen. Begründung: Der Anspruch des Antragstellers auf Abfindung folgt aus § 23 VersAusglG. Der Antragsteller und die [...]
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