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An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich ‑ weil der Anspruch i.d.R. erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens fällig wird – nach § 218 Nr. 2–5 FamFG. des ... – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ... gegen ... – Antragsgegnerin – Ich bestelle mich zur/zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und beantrage, 1. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller monatlich im Voraus ab dem ... eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen. Eine Bezifferung des Antrags ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente für die Monate ... zu zahlen. Der Anspruch kann nach § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung oder ab der Rechtshängigkeit des Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden. Begründung: [...]
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