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(>Werbungskosten) (>§ 115 ZPO im Kontext) 1. Welche Regelbeträge sind beim Antragsteller abzuziehen? 1) Der allgemeine Freibetrag (>(9)) für Eigenbedarf in jeweils geltender Höhe (§ 115 I 3 Nr.2 ZPO >Text). - Ab 1.1.2024: Im Bund 619 €, im Landkreis Fürstenfeldbruck 649 €, im Landkreis Starnberg 652 €, im Landkreis München 637 €, in der Stadt München 650 €. - Ab 1.1.2023: Im Bund 494 €, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 520 €, im Landkreis München 517 €, in der Stadt München 518 €. - Ab 1.1.2022: Im Bund 494 €, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 520 €, im Landkreis München 517 €, in der Stadt München 518 €. - Ab 1.1.2021: Im Bund 491 €, in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 516 €, im Landkreis München 517 €, in der Stadt München 515 €. - Ab 1.1.2020: 501 €. - Ab 1.1.2019: 492 €. - Ab 1.1.2018: 481 €. - Ab 1.1.2017: [...]
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