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3. Sachleistungen/Spesen / 4. Pflegegeld / 5. Gefangeneneinkünfte 1. Beihilfen: a. Grundsatz: Entsprechend § 1610a BGB (dazu) ist i.Zw. zu vermuten, dass zumindest gleich hohe Aufwendungen entgegenstehen, so dass keine Einkünfte zu berücksichtigen sind, Zöller[30.] 115 ZPO R.16. b. Beihilfen nach BEG: Streitig, vgl. Wyrwa/Cavada FamRZ 1995,1040, Friedrich NJW 1995,619. 2. Abfindungen: a. Arbeitsrechtliche Abfindung (z.B. nach dem KSchG): Als Vermögen einzusetzen, OLG Hamm DRsp 2007/10541, OLG Brandenburg DRsp 2014/5747. Die Abfindung ist umzulegen auf die Monate, in denen die Leistungen nach dem SGB III durch die Abfindung auf das bisherige Einkommen aufgestockt werden können, OLG Karlsruhe DRsp 2002/5729 = FamRZ 2002,1196. Ein unverbrauchter Rest ist Vermögen, Zöller[30.] 115 ZPO R.5, und als Vermögen einzusetzen (dazu), LAG Rheinland-Pfalz FamRZ 2003,1934 LS. Als Vermögen ist sie einzusetzen bis zur Schongrenze (dazu), LAG Rheinland-Pfalz DRsp 2005/5255 = FamRZ 2005,466, [...]
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