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1. Auf das Verfahren bezogene Aufwendungen: a. Kosten desselben Verfahrens: Abziehbar sind alle für die Führung des Prozesses erforderlichen Aufwendungen, insbesondere erforderliche Fahrtkosten zu Gericht, Anwalt oder Verfahrenspfleger, OLG Rostock FamRZ 2003,1396 /2. b. PKH-Raten aus anderen Verfahren: >Dazu. 2. Erwerbsbezogene Aufwendungen: a. Grundsätze: Konkrete Aufwendungen sind (nach §§ 115 I 3 Nr.1 ZPO >Text, 82 II Nr.4 SGB XII >Text) neben dem pauschalen Eigenbedarf (dazu) abziehbar, wenn sie zur Erzielung des Einkommens erforderlich waren, OLG Koblenz DRsp 2008/23781 = FamRZ 2002,104. Eine 5%-Pauschale gibt es hier nicht, OLG Celle DRsp 2012/16660. Berufsbedingte Fahrtkosten (s.u.) sind separat abziehbar, OLG Hamm DRsp 2007/1772 = FamRZ 2006,1553, OLG Düsseldorf FamRZ 2007,644 /2, OLG Bamberg DRsp 2008/14089 = FamRZ 2007,1339, OLG Karlsruhe DRsp 2008/14121 = FamRZ 2008,69. Die PKH-Partei ist grds. gehalten, den kostengünstigsten Weg zu beschreiten, OLG [...]
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