Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>§ 286 im Kontext) 1. Beim Unterhalt: Grds. ist keine kalendermäßige Verzugsauslösung möglich, OLG Karlsruhe FamRZ 1981,384, Büttner FamRZ 2000,921. Daher empfiehlt sich stets ein Auskunftsverlangen (dazu), um einem Anspruchsverlust (bis zum Eintritt des Verzugs durch Mahnung pp.) vorzubeugen, Löhnig NJW 2000,3549. Dass Unterhalt nach dem Gesetz im Voraus zu zahlen ist, begründet noch keinen Verzug; § 286 II BGB (s.u.) kommt praktisch nur bei vereinbartem Unterhalt in Betracht, OLG Saarbrücken DRsp 2010/8477. Gesetzlicher Unterhalt ist grds. nicht kalendermäßig bestimmt, OLG Hamm FamRZ 2012,993. 2. Ansonsten: (a) Gesetzeslage: "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt .." (§ 286 II BGB). (b) Bedeutung: Verzug tritt [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen