(>Liegt Sonderbedarf vor?) (>§ 1613 im Kontext) 1. Wann ist vorrangig § 1613 II Nr.1 BGB anzuwenden? (>Anderenfalls) a. Bei echtem Sonderbedarf (dazu): (a) Gesetzeslage: "Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Abs.1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); .." (§ 1613 II Nr.1 1.HS BGB). (b) Bedeutung: § 1613 II Nr.1 BGB gilt bei Sonderbedarf im Rahmen von Unterhaltsansprüchen aller Art, Niepmann/Seiler[14.] R.265. b. Auch bei Surrogaten? Nr.1 gilt auch für einen Ausgleichsanspruch (dazu) wegen vorgestreckten Sonderbedarfs, OLG Köln DRsp 2004/7756 = FamRZ 2003,251. c. Auch bei Mehrbedarf (dazu)? >Dazu. d. Auch bei nachehelichem Unterhalt? Nein, dort gilt eine spezielle Norm (dazu). 2. Inwieweit könnte danach rückständiger Sonderbedarf durchgesetzt werden? a. Gesetzeslage: "..; nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend [...]