(>§ 286 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat" (§ 286 IV (285) BGB). 2. Wann ist ein Umstand "nicht zu vertreten"? a. Bei Tatsachenirrtum: Kein Verzug tritt ein, solange S die Bedürftigkeit von G weder kennt noch kennen muss (Höhe von Eigeneinkommen), OLG Hamburg DRsp 1997/5483 = FamRZ 1997,621. b. Bei Rechtsirrtum: Dieser hemmt den Verzug i.d.R. nicht (auch nicht bei unverschuldetem Irrtum!), BGH DRsp 1994/4752 LS = FamRZ 1983,352 = NJW 1983,2318. Kein Verzug liegt jedoch vor, solange S nicht mit einer abweichenden Auffassung des Gerichts rechnen muss, LG Frankfurt NJW-RR 2004,1238. 3. Wenn der Entschuldigungsgrund wegfällt: Dann tritt ohne weiteres Verzug ein, LG Frankfurt NJW-RR 2004,1238. [...]