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(Im Kontext: >§ 1585b/ >§ 1613 BGB) 3. Sonstige Rückstände 1. Wann ist vorrangig § 1585b BGB anzuwenden? a. Nach Ehe-Scheidung: Ja (§ 1585b BGB, s.u.). Ebenso bei Alt-Scheidungen (hier gilt eine entsprechende Regelung, § 64 EheG). b. Nach Auflösung der Lebenspartnerschaft: § 1585b BGB gilt analog bei nachpartnerschaftlichem Unterhalt (§ 16 LPartG >Text). 2. Kann danach nachehelich rückständiger Sonderbedarf geltend gemacht werden? a. Überhaupt? (a) Gesetzeslage: "Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs.2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen" (§ 1585b I BGB). (b) Bedeutung: § 1585b I BGB ist bei nachehelichem Unterhalt eine Spezialregelung zu § 1613 II Nr.1 BGB (dazu). Rückständiger Sonderbedarf (dazu) kann danach (wie bei § 1613 II Nr.1) grds. auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen von § 1613 I BGB (dazu) nicht vorliegen. b. Wie lange? (a) Gesetzeslage: "Für eine mehr als ein Jahr vor der [...]
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