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(>Sonstige Verzugsfolgen / >Verwirkung / >Verjährung) (>§ 1613 im Kontext) Gesetzeslage: "Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern .." (§ 1613 I 1 BGB). Falls § 1613 Abs.1 BGB gilt (s.u.): >Dazu Gilt hier die Beschränkung nach § 1613 Abs.1 BGB (dazu) (oder gelten Sonderregeln)? -Für gesetzliche laufende Unterhaltsansprüche von: -Kindern: Ja. (>Bei nichtehelichen) -Anderen Verwandten: Ja. -Ehegatten (Familienunterhalt): Ja (§ 1360a III >Text i.V.m. § 1613 I BGB). -Ehegatten während der Trennung: Ja (§§ 1361 IV 4 >Text, 1613 I BGB); nicht § 1585b III BGB analog, OLG Schleswig FamRZ 2000,1367. -Ehegatten ab Scheidung: Nein (dazu). -Nicht miteinander verheirateten Eltern: Streitig (dazu). -Lebenspartnern: Ja, wie bei Ehegatten (§ 5 >Text bzw. § 12 >Text LPartG) -Lebenspartnern nach Aufhebung: Nein (dazu). -Für besondere Unterhaltsansprüche und [...]
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