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(>§ 286 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist" (§ 286 II Nr.4 BGB). 2. Wann liegen solche "besonderen" Gründe vor? a. Grundsatz: Eine Ausdehnung über die bisher von der Rechtsprechung anerkannte Fälle ist nicht beabsichtigt, RegEntw.9.5.2001 S.157. b. Fälle: (a) Treuwidrigkeit von S: Wenn S sich der Mahnung entzieht, OLG Köln DRsp 1999/1325. Wenn S durch Ankündigung der Erfüllung eine Mahnung scheinbar überflüssig macht. (b) Besondere Eilbedürftigkeit: So bei einem Auftrag zur Reparatur einer durch unsachgemäße Arbeit verursachten Undichtigkeit, BGH DRsp 2012/11638 = NJW 1963,1823. (c) Spontan zu erfüllende Pflicht: z.B. bei einer dringenden Pflicht zur Aufklärung oder Warnung. [...]
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