(Rückstände / Hauptmenü ) (>Gilt die Beschränkung nach § 1613 Abs.1 BGB oder gelten Sonderregeln?) (>§ 1613 im Kontext) 1. Bestünde nach § 1613 I BGB ein Anspruch wegen Rückständen? a. Gesetzeslage: "Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist" (§ 1613 I 1 BGB). b. Bedeutung: (a) Was ist "Vergangenheit"? Der geschuldete Unterhalt wird jeweils monatlich neu fällig (dazu); der vorige Monat ist dann bereits ein Unterhalts-Rückstand. (b) Wie wird der Anspruch auf Rückstände erhalten? Durch: (ba) Auskunftsverlangen (>Dazu) (§ 1613 I 1 1.Alt. BGB). (bb) Verzug (>Dazu) (§ 1613 I 1 2.Alt. [...]