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(>§ 286 im Kontext) 1. Abgrenzung von anderweitiger Verzugs-Begründung: (a) Gesetzeslage: "Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet; .." (§ 286 III 1 1.HS BGB). (b) Nur bei Entgeltforderung: Eine Geldschuld ist nicht mehr verlangt, alle Forderungen werden erfasst, RegEntw. 9.5.2001 S.158; aber nur aus Verträgen: Unterhalt und Güterrecht werden von § 286 III BGB nicht mehr erfasst, Büttner FamRZ 2002,366, Schermaier NJW 2004,2501. (c) Wirkung: § 286 III BGB begründet nur noch einen "spätesten" Verzug, wenn nicht Verzug schon vorher anderweitig (dazu) erzeugt wurde, Däubler NJW 2001,3731, Zimmer NJW 2002,11. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn S aus der Aufforderung ersehen kann, wie viel er wofür zahlen soll. Wenn die Voraussetzungen von § 286 III BGB nicht vorliegen, kann ein Zinsanspruch aus § [...]
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