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(>Unterhaltsansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern) (Text: >§ 1613/ >§ 1615l BGB) Ab wann kann Unterhalt nach § 1615l BGB geltend gemacht werden? str.: a) Nur nach der allgemeinen Maßgabe von § 1613 I BGB (Text): Die allgemeinen Voraussetzungen (>Dazu) gelten hier analog (wegen der Verweisung in § 1615l III 1 BGB auf den Verwandtenunterhalt); dies gilt trotz § 1615l III 3 BGB. Sobald die Vaterschaft rechtlich feststeht und damit das Klagehindernis (dazu) entfallen ist, gilt die Befreiung gemäß § 1613 II Nr.2 BGB nicht mehr, OLG Brandenburg DRsp 2007/1296 = FamRZ 2006,1784. Rückstände können nur unter den Voraussetzungen des § 1613 I BGB (>Dazu) geltend gemacht werden, OLG Celle DRsp 2011/9531. § 1615l III 1 BGB (Text) ist eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 insgesamt, so dass für den Elementarunterhalt alle Voraussetzungen von § 1613 I BGB (>Dazu) vorliegen müssen (soweit nicht § 1613 II Nr.2 BGB eingreift >dazu), BGH DRsp [...]
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