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(Sozialleistungen / Hauptmenü ) (>Regelsätze der Sozialhilfe) (Einzelheiten: >Sozialhilfe / >Unterhaltsvorschuss) 1. BAföG-Leistungen: a. Einkommen? Grds. ja (dazu). b. Anspruchsübergang? >Dazu. 2. Sozialhilfe / Bürgergeld / UVG-Leistungen: a. Vorfragen: (a) Besteht ein Anspruch? Siehe bei SGB XII (dazu) bzw. bei UVG (dazu). (b) Geht er über? Siehe bei SGB XII (dazu) bzw. bei UVG (dazu). b. Im Fall eines Übergangs: (a) Grundsatz: Die erhaltenen Leistungen sind (bei G wie bei S) grds. nicht anzurechnen (wegen Subsidiarität), BGH DRsp 2001/4514 = FamRZ 2001,619, OLG-Leitlinien (dazu) (2.10, 2.11). Wenn es sich um zweckbestimmte Leistungen im Einzelfall handelt, unterbleibt eine Anrechnung (dazu). Anrechnungsfrei belassener Hinzuverdienst kann zur teilweisen Leistungsfähigkeit von S führen, Leitlinien (dazu) Frankfurt 1/24 (2.10). (b) Kontrolle: Die Leistungen könnten dennoch bei G anzurechnen sein, wenn es gegenüber S treuwidrig wäre, Unterhalt neben der [...]
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