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(Sozialleistungen / Hauptmenü ) (>Elterngeld) 1. Mutterschaftsgeld: a. Rechtsgrundlage: §§ 18 ff MuSchG (BGBl.2017 I 1228), vgl. Friese NJW 2002,3208, Schlecht FamRZ 2017,1735. b. Gegenstand: Mutterschaftsgeld wird geleistet grds. in der Zeit von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (§§ 3, 6 I MuSchG) in der Höhe wie nach dem SGB V (§ 19 I MuSchG), bei nicht gesetzlich Krankenversicherten höchstens insgesamt 210 € (§ 19 II MuSchG). Eine Totgeburt (dazu) steht einer Entbindung grds. gleich, BAG DRsp 2006/24965. Der Anspruch richtet sich gegen die Krankenkasse, ggf. auch bei Beamtinnen, BSG DRsp 2008/17501. c. Anzurechnen? Ja, BGH DRsp 2005/2389 = NJW 2005,818 (820) = FamRZ 2005,442 /2, OLG Hamm DRsp 2006/23341 = FamRZ 2006,1538. Der Mutterschutz führt grds. nicht zu einer Absenkung des (anzurechnenden) Einkommens, OLG Koblenz DRsp 2017/7340 = NZFam 2017,573 K. 2. Entbindungsgeld: a. Rechtsgrundlage: § 15 Nr.6 MuSchG bei gesetzlich [...]
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