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(>Wohnkosten im Selbstbehalt / >Wohnvorteil) 1. Grundsätze: a. Rechtsgrundlagen: WoGG (BGBl.I 2005,2029; 2006,1706; 2008,1856; 2012,2291, 2022,2160), vgl. Behrens FPR 2005,423. WohngeldVO (BGBl.I 2008,1877, 2021,1369, 2022,2166). b. Leistungsvoraussetzungen: Bei Empfängern von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten die Leistungen auf die Wohnkosten nach SGB XII bzw. SGB II abschließend, Klinkhammer FamRZ 2006,1172. Lediglich für die ersten 3 Monaten nach Trennung kommt ein Antrag auf Wohngeld nebst Kinderzuschlag bei der Familienkasse in Betracht (der schon wegen des fehlenden Anspruchsübergangs zu besseren Leistungen führt als ein Antrag nach dem SGB). Wegen der langen Bearbeitungszeiten bei der Familienkasse dürfte es aber nicht obliegenheitswidrig sein, wenn G direkt ALG II beantragt. Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Wohngeldberechtigt ist der Mieter von Wohnraum, nicht ein Kind, OLG Brandenburg DRsp 2011/22165. Zur Frage eines Anspruchs [...]
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