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Altes Recht (>Elterngeld / >Privates Betreuungsentgelt) 1. Grundsätze: a. Grundlagen: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG; in Kraft ab dem 1.1.2007), BGBl.2009 I 61. Dort wurde durch Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15.2.2013 (BGBl.2013 I 254) mit Wirkung ab 1.8.2013 nach § 4 ein Abschnitt 2 eingefügt (§§ 4a bis 4d), der die Bestimmungen über das Betreuungsgeld enthält. Zugleich wurden zahlreiche Änderungen an anderen Vorschriften des BEEG vorgenommen. Zu verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. Brosius-Gersdorf NJW 2013,2316. Mangels Bundeskompetenz sind die §§ 4a bis 4d BEEG nichtig, BVerfG DRsp 2015/13305 = NJW 2015,2399 = FamRZ 2015,1459. Dies berührt jedoch Entscheidungen nicht, die nicht mehr anfechtbar sind (§ 79 II 1 BVerfGG). Erfolgte Bewilligungen dürfen grds. nicht zurückgenommen werden (§ 45 II SGB X). Soweit Betreuungsgeld trotz Nichtigkeit übergangsweise weitergewährt wird, ist es nicht als Einkommen anzurechnen, Leitlinien [...]
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