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(Bei Geburt ab dem 1.1.2007: >Elterngeld) 1. Bei sonstigen Leistungen zur Anerkennung von Erziehung: a. Nach SGB VI: Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erhöht die Rente (dazu) und ist (nur) insoweit als Einkommen anzurechnen. b. Nach KLG, KEZG: (a) Gegenstand: Leistungen besonderer Art für ältere Mütter, um die außergewöhnliche Belastung durch die Kindererziehung in besonders schwierigen Zeiten anzuerkennen (BGBl.1987 I 1585). (b) Bedeutung: Leistungen nach dem KLG (Kindererziehungsleistungsgesetz) haben einen versicherungsrentenähnlichen Charakter und sind als Einkommen zu betrachten, BGH DRsp 1992/528 = FamRZ 1992,162 = NJW 1992,364, OLG Düsseldorf DRsp 2002/3879. c. Landeserziehungsgeld: Hat keine Lohnersatzfunktion und befreit daher gegenüber dem Kind nicht von einer Erwerbstätigkeit, OLG Nürnberg FamRZ 2015,933. 2. Waren Leistungen nach dem BErzGG anzurechnen (bis 31.12.2006)? a. Rechtsgrundlagen: (a) Gegenstand: Leistungen im Anschluss an das [...]
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