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1. Kommt eine Anrechnung als Einkommen in Betracht? Grds. ja. Unfall- und Versorgungsrenten aller Arten sind Einkommen, alle Leitlinien (dazu) (2.6). Ebenso Übergangsgelder aus der Unfall- bzw. Rentenversicherung, Leitlinien (dazu) Hamm 1/24, Koblenz 1/24 (2.6). Leistungen nach §§ 43 SGB VI, 56 SGB VII sind Einkommen, Leitlinien (dazu) (2.6) Braunschweig 1/24, Bremen 1/24, Oldenburg 1/24. Eine Conterganrente ist generell kein Einkommen (dazu). Gleiches gilt für Leistungen nach § 16 I HIVHG (s.u.), BGH DRsp 2018/10029 = NJW 2018,2638 = FamRZ 2018,1506. Leistungen aus der Invaliditäts-Zusatzversicherung für ein minderjähriges Kind sind zu berücksichtigen, AG Oranienburg FamRZ 2022,1852. 2. Scheitert eine Anrechnung an Aufzehrung? (Einzelne Leistungen: >s.u.) a. Gesetzeslage: Bei: (a) Verwandtenunterhalt: "Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs [...]
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