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Vaterschaft auf Grund einer Anerkennung:            

(Ki/7)
Autor: Brückel

"Vater des Kindes ist der Mann, .. 2. der die Vaterschaft anerkannt hat .." (§ 1592 Nr.2 BGB)

Wann wird der Anerkennende wirksam zum gesetzlichen Vater1592 BGB >Text)?

-Wofür ist das wichtig?

-Regress-Sperre bei Unterhalt (dazu): "Die Rechtswirkungen der Anerkennung

können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird" (§ 1594 I BGB); dazu müssen alle Wirksamkeitsanforderungen erfüllt sein.

-Erbrecht entsteht rückwirkend, OLG Köln DRsp 2006/7003 = FamRZ 2006,149.

-Steuerliche Zuordnung gilt rückwirkend, BFH DRsp 2005/19878 = NJW 2006,1695.

-Wirksamkeits-Anforderungen an die Erklärungen:

-Anerkennungserklärung (Zeiten, Formalien)

(>Besonderheit während bestehender Ehe, § 1599 II BGB)

-Zustimmungen zur Anerkennung

-Wenn die Erfüllung der Anforderungen streitig ist

-Bei Anhaltspunkten für Aufenthaltserschleichung  

-Bleibt die Anerkennung dennoch unwirksam? Bei Kollision mit:

-Ehe

-Vaterschaftsfeststellung

-Früherer Anerkennung

-Vaterschaft nach Auslandsrecht

Wie wird diese Vaterschaft beseitigt? Durch:

-Widerruf u.a.

-Anfechtung (§ 1599 I BGB)  

-Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung  

Verfahrensfragen:

-Bei Streit über die (Un)Wirksamkeit der Anerkennung  

-Anerkennung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren