Vaterschaft auf Grund einer Anerkennung:
"Vater des Kindes ist der Mann, .. 2. der die Vaterschaft anerkannt hat .." (§ 1592 Nr.2 BGB)
Wann wird der Anerkennende wirksam zum gesetzlichen Vater (§ 1592 BGB >Text)?
-Wofür ist das wichtig?
-Regress-Sperre bei Unterhalt (dazu): "Die Rechtswirkungen der Anerkennung
können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird" (§ 1594 I BGB); dazu müssen alle Wirksamkeitsanforderungen erfüllt sein.
-Erbrecht entsteht rückwirkend, OLG Köln DRsp 2006/7003 = FamRZ 2006,149.
-Steuerliche Zuordnung gilt rückwirkend, BFH DRsp 2005/19878 = NJW 2006,1695.
-Wirksamkeits-Anforderungen an die Erklärungen:
-Anerkennungserklärung (Zeiten, Formalien)
(>Besonderheit während bestehender Ehe, § 1599 II BGB)
-Wenn die Erfüllung der Anforderungen streitig ist
-Bei Anhaltspunkten für Aufenthaltserschleichung
-Bleibt die Anerkennung dennoch unwirksam? Bei Kollision mit:
-Ehe
-Vaterschaft nach Auslandsrecht
Wie wird diese Vaterschaft beseitigt? Durch:
-Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung
Verfahrensfragen: