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(Vaterschaft: >Durch Anerkennung / >Durch Ehe) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht" (§ 1594 II BGB). b. Bedeutung: Eine Anerkennung ist unwirksam, solange (u.a.) ehebedingte Vaterschaft besteht (dazu). Eine gleichgeschlechtliche Ehe hindert die Anerkennung nicht, denn die Ehegattin der Mutter ist nicht rechtlicher Vater, KG DRsp 2018/11736 = FamRZ 2018,1925. Der Standesbeamte darf die Eintragung im Geburtenbuch auch bei Nachweis der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden verweigern, OLG Brandenburg DRsp 2006/26170. Eine Anerkennung ist unwirksam, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Mutter anderweitig verheiratet ist, OLG Hamm DRsp 2022/14314 = NZFam 2023,474 K. c. Gibt es Ausnahmen? (a) Wenn D pränatal anerkannt hatte, bevor M geheiratet hat: str.: Eine Anerkennung vor der Geburt (möglich nach § 1594 IV BGB >Text) wird unwirksam, wenn [...]
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