Wenn M nach ausländischem Recht als Vater gilt und D anerkennen will: 1. Wie kann es zum Problem kommen? Nach Art.19 I EGBGB (dazu) kann für die Abstammung ausländisches Recht gelten; dieses kann sogar deutschem Recht vorgehen, wenn es einen Vater bestimmt, der nach deutschem Recht nicht Vater wäre (so wenn das Kind erst nach Scheidung geboren wird), BayObLG DRsp 2002/4494 = FamRZ 2002,686. 2. Falls die Vaterschaft von M ausschließlich auf ausländischem Recht beruht: a. Gesetzeslage: "Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht" (§ 1594 II BGB) b. Bedeutung: Der Dritte ist (auch als der biologische Vater) nach § 1594 II BGB an einer wirksamen Anerkennung gehindert (dazu), solange die rechtliche Vaterschaft nicht durch Anfechtung (dazu) beseitigt ist; bei allseitigem Einverständnis kommt aber § 1599 II BGB (dazu) analog in Betracht, wenn die Vaterschaft nur auf einer Nachwirkung der Ehe beruht, BayObLG [...]