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Weil im Straßenverkehr die Ermittlung des für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers schwierig sein kann, wird u.U. auf den Halter zurückgegriffen. § 25a StVG sieht eine Halterhaftung – vergleichsweise restriktiv – nur für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vor. Gleichzeitig erlaubt § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin unter relativ lockeren Voraussetzungen, die unter dem neuen Bußgeldkatalog noch leichter, auch durch Verstöße im ruhenden Verkehr, erfüllt sind. Im AK wurden folgende Fragen diskutiert: Ist die Inanspruchnahme des Halters durch Halterhaftung und Fahrtenbuchauflage in sich stimmig geregelt? Ist die Regelung der Fahrtenbuchauflage so ausgestaltet, dass sie die Behörden in die Lage versetzt, die Möglichkeit des Einsatzes des Fahrtenbuchs in angemessener Form zu nutzen? Bietet eine Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die „Vision Zero“ die Chance, niedrigschwellig dem [...]
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