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Wenn die Räum- und Streupflicht als Amtspflicht ausgestaltet ist, hat dies zur Folge, dass der Verkehrssicherungspflichtige ihre Erfüllung organisatorisch vorbereiten muss und für deren Verletzung ohne Entlastungsmöglichkeit haftet. Diese Organisationspflicht ist nur erfüllt, wenn ein Streuplan aufgestellt wird, in dem alle Einzelheiten geregelt werden müssen, insbesondere welche Straßenabschnitte zu streuen sind, in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat, wo Streumaterial bereitsteht, welche Streukolonnen aufgestellt sind und wie diese maschinell oder personell ausgerüstet werden. Dabei darf den untergeordneten Stellen keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden. Allerdings bedeutet die Aufnahme einer Straße in diesen Streuplan noch nicht, dass damit eine Verkehrssicherungspflicht begründet wird (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.08.1995 – 2 U 1/95, VersR 1995, 1439). Fehlt ein Streuplan oder enthält er keine Festlegung vorrangiger Sicherungen, so muss durch [...]
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